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   LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17   

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LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17 (https://dejure.org/2019,63916)
LG Gießen, Entscheidung vom 09.05.2019 - 4 O 198/17 (https://dejure.org/2019,63916)
LG Gießen, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 4 O 198/17 (https://dejure.org/2019,63916)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/12

    Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des

    Auszug aus LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17
    Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 16 mwN).

    Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391 Rn. 19).

  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17
    Ist im Gesellschaftsprozess ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft ergangen, wirkt dies auch gegen die Gesellschafter, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, BGHZ 217, 327-340, Rn. 21 - 23 m.w.N., juris).
  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17
    Die Zinspflicht ergibt sich aus §§ 291, 286, 288 BGB ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht, da die Abgabe nicht alsbald nach dem Widerspruch erfolgt ist (BGH NJW 2009, 1213).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17
    Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger hier zur Bildung einer Sondermasse aus den nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haftenden Einlagenschulden verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -,Rn. 12, juris), denn aus der Verletzung dieser Pflicht, die im Wesentlichen dem Schutz der aus dieser Sondermasse quotal zu befriedigenden Gläubiger dient, würde dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der geschuldeten Zahlung erwachsen (vgl. OLG München, Urteil vom 28.03.2019 - 14 U 3954/18, S. 16, Anlagenband).
  • OLG München, 28.03.2019 - 14 U 3954/18
    Auszug aus LG Gießen, 09.05.2019 - 4 O 198/17
    Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger hier zur Bildung einer Sondermasse aus den nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haftenden Einlagenschulden verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -,Rn. 12, juris), denn aus der Verletzung dieser Pflicht, die im Wesentlichen dem Schutz der aus dieser Sondermasse quotal zu befriedigenden Gläubiger dient, würde dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der geschuldeten Zahlung erwachsen (vgl. OLG München, Urteil vom 28.03.2019 - 14 U 3954/18, S. 16, Anlagenband).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19

    Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, wird zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, (Bl. 254 - 259 d. A.) durch das die Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, da der Beklagte seine Hafteinlage in Höhe von EUR 50.000,00 zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt gewesen sei angesichts der Tatsache, dass ihm bereits 2003 ein anteiliger Verlust von EUR 4.966,68 zugewiesen und im Jahr 2004 ein Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 entnommen worden sei, was sich als teilweise Rückzahlung der geleisteten Einlage darstelle.

    das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, zugestellt am 13.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, aufzuheben und abzuändern wie folgt:.

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, zugestellt am 13.05.2019, Aktenzeichen 4 O 198/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen.

    die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.05.2019, 4 O 198/17, zurückzuweisen.

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